Beitragssätze

Beiträge 2024

Der allgemeine Beitragssatz gilt für alle Mitglieder mit Anspruch auf Krankengeld und für Rentner/Rentenantragsteller (Beitragszahlung aus Renten und Versorgungsbezügen). Der ermäßigte Beitragssatz gilt für Mitglieder ohne Anspruch auf Krankengeld.

Krankenversicherung

allgemeiner Beitragssatz: 14,6 %
ermäßigter Beitragssatz:  14,0 %
für Vorsorgungsbezüge:   14,6 %
Zusatzbeitrag:                    2,0 %

In der Pflegeversicherung beträgt der Beitragssatz 3,40 %. Mitglieder, die nach dem 31.12.1939 geboren sind und das 23. Lebensjahr vollendet haben zahlen einen Beitragszuschuss von 0,60 %, wenn sie keine Kinder haben. Der Beitrag zur Pflegeversicherung beträgt dann 4,0 %.

Der Beitragssatz zur Arbeitslosenversicherung beträgt 2,60 % und in der Rentenversicherung sind Beiträge in Höhe von 18,60 % zu entrichten.

Pflegeversicherung

Zum 01.07.2023 wurde im Rahmen des Pflegeunterstützungs- und -entlastungsgesetz (PUEG) der Beitrag zur Pflegeversicherung angepasst.

  • kinderlose 4,00 %
  • mit einem Kind 3,40 %

Mitglieder mit mehreren Kindern werden ab dem zweiten Kind bis zum fünften Kind, welches das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet hat,  mit einem Abschlag in Höhe von 0,25 Beitragssatzpunkten für jedes Kind entlastet. Der Beitragsabschlag gilt bis zum Ablauf des Monats, in dem das jeweilige Kind das 25. Lebensjahr vollendet hat oder vollendet hätte.

Familiensituation Beitragssatz PV ab 01.07.2023
Mitglied ohne Kind 4,0 % inkl. Kinderlosenzuschlag von 0,6 %
Mitglied mit Kind 3,40 % Nachweis (z.B. Geburtsurkunde notwendig) + lebenslang, unabhängig vom Alter des Kindes
Mitglied mit 2 Kinder 3,15 % Kinder bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres
Mitglied mit 3 Kinder 2,90 % Kinder bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres
Mitglied mit 4 Kinder 2,65 % Kinder bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres
Mitglied mit 5 und mehr Kinder 2,40 % Kinder bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres

Ab dem 1. Juli 2025 soll ein digitales Austauschverfahren durch das Bundeszentralamt für Steuern zur Verfügung gestellt werden. Bis dahin muss der Nachweis zur Anzahl der Kinder gegenüber der beitragsabführenden Stelle erbracht werden.

Für die Übergangszeit vom 1. Juli 2023 bis zum 30. Juni 2025 gilt hierfür ein vereinfachtes Verfahren. Dieses Verfahren sieht vor, dass auf Nachweise in Form von z. B. Geburtsurkunden verzichtet werden kann. Als Arbeitgeber können Sie die Daten von Ihren Beschäftigten also z. B. telefonisch oder in einer formlos schriftlich abfragen. Das Ergebnis der Abfrage muss nur entsprechend dokumentiert werden.