Vorsorge und Rehabilitation

Medizinische Vorsorge- und Rehabilitationsmaßnahmen können dazu beitragen, eine Schwächung der Gesundheit zu beseitigen (Vorsorgemaßnahme) oder eine bereits eingetretene Krankheit zu heilen oder deren Verschlimmerung zu vermeiden (Rehabilitationsmaßnahme).

In der Regel dauert eine Maßnahme 3 Wochen und kann frühestens nach 3 bzw. 4 Jahren wiederholt werden. Wenn zwingende gesundheitliche Gründe vorliegen, kann eine vorzeitige erneute Maßnahme geprüft werden. Sprechen Sie mit Ihrem Arzt, ob eine ambulante oder eine stationäre Maßnahme aus medizinischer Sicht erforderlich ist.

Die ambulante Vorsorgemaßnahme

Allgemein bekannt sind die ambulanten Vorsorgemaßnahmen als ambulante Badekuren. Wenn Ihr behandelnder Arzt eine solche Maßnahme für notwendig hält, senden wir Ihnen gerne ein entsprechendes Formular zu, mit dem Sie die Maßnahme unkompliziert beantragen können.

Voraussetzung ist, dass die komplexe Kurtherapie in Verbindung mit der Anwendung der Heilmittel (z.B. Thermen, Fango) erfolgversprechender ist als die fachärztliche Behandlung am Wohnort. Die Notwendigkeit wird durch den Medizinischen Dienst der gesetzlichen Krankenversicherung überprüft.

Vorteilhaft an einer solchen Maßnahme ist, dass Sie Kurort und Zeitpunkt frei wählen können. Es muss sich lediglich um einen anerkannten deutschen Kurort handeln. Kurorte im europäischen Ausland entsprechen leider oftmals nicht den deutschen Qualitätskriterien. Sollten Sie eine Maßnahme im europäischen Ausland planen, informieren Sie sich bitte im Vorfeld bei uns, da die erforderliche Einzelfallprüfung zeitintensiver ist.

Die ambulante Rehabilitationsmaßnahme

Bei bestimmten Krankheitsbildern ist nach einer Erkrankung eine ambulante Rehabilitation am Wohnort ratsamer als ein stationärer Aufenthalt. Dies bietet den Vorteil, dass Sie nach den Anwendungen wieder nach Hause gehen und nicht von Ihrer Familie getrennt sind.

Wir bezahlen bei speziellen Krankheitsbildern die verordneten medizinischen Anwendungen im ambulanten Rehabilitationszentrum, sofern nicht der Rentenversicherungsträger zuständig ist. Ihre gesetzliche Zuzahlung beträgt 10,00 EUR pro Behandlungstag.

Die Terminplanung erfolgt dann individuell zwischen Ihnen und der Rehabilitationseinrichtung.

Die stationäre Rehabilitationsmaßnahme

Reicht eine ambulante Maßnahme nicht aus, wird Ihnen Ihr Arzt möglicherweise eine stationäre Maßnahme empfehlen. Seine Empfehlung dokumentiert der behandelnde Arzt auf dem Vordruckmuster 60 und gibt dieses an uns weiter. Daraufhin senden wir die ggf. notwendigen Antragsvordrucke an Sie oder den behandelnden Arzt. Dies gilt auch, wenn ein anderer Kostenträger (z.B. Ihre Rentenversicherung) zuständig ist.

Bei weiteren Fragen beraten wir Sie gerne ausführlich.

Wenn wir der zuständige Kostenträger sind, wählen wir eine für Sie besonders geeignete Rehabilitationseinrichtig aus. Wir übernehmen alle vertraglichen Kosten für eine stationäre Maßnahme.

Mutter/Vater und Kind Vorsorgemaßnahme

Wir bieten spezielle Maßnahmen für Mütter, Väter und Kinder. Dabei handelt es sich nicht um eine Urlaubreise. Insbesondere erkrankte oder in ihrer Gesundheit gefährdete Mütter, die Kinder erziehen und versorgen erhalten mit einer Mutter-Kind-Vorsorgemaßnahme die erforderliche Hilfe durch umfassende Angebote an jedem Tag. Für Vater-Kind-Vorsorgemaßnahmen gelten die gleichen Grundsätze.

Wer an einer Mütter- oder Mutter-Kind/Vater-Kind-Maßnahme interessiert ist, sollte sich an uns wenden, damit wir Sie über weitere Einzelheiten informieren können.

Die Zuzahlungen für die stationären Maßnahmen

Für Anschlussrehabilitationen und gleichgestellte Maßnahmen beträgt die Zuzahlung 10,00 € pro Tag, begrenzt auf maximal 28 Tage im Kalenderjahr.

Für Mutter/Vater und Kind Maßnahmen beträgt die Zuzahlung 10,00 € täglich. Kinder unter 18 Jahren müssen keine Zuzahlung leisten.

Zusätzlich erstatten wir die notwendigen Kosten für Ihre An- und Abreise mit öffentlichen Verkehrsmitteln. Ihr gesetzlich festgelegter Eigenanteil hierzu beträgt je Fahrt 10,00 €, mindestens 5,00 €, maximal 10,00 €, aber nicht mehr als die tatsächlichen Kosten.

Die Maßnahmen anderer Träger

Rehabilitationen werden von der Kranken-, der Rentenversicherung oder vom Unfallversicherungsträger erbracht. Wir beraten Sie gerne individuell und unterstützen Sie bei der Antragstellung beim jeweiligen zuständigen Versicherungsträger.

  • Rentenversicherungsträger
  • Berufstätigen bezahlt der Rentenversicherungsträger die stationäre Heilbehandlung, wenn die Erwerbsfähigkeit erheblich gefährdet oder gemindert ist. Maßnahmen zur Krebsnachbehandlung und stationäre Maßnahmen für Kinder werden vom Rentenversicherungsträger für Versicherte und Rentner sowie für deren Angehörige durchgeführt.

  • Unfallversicherungsträger
  • Wird eine Maßnahme aufgrund eines Arbeitsunfalles oder einer Berufskrankheit notwendig, ist vorrangig der Unfallversicherungsträger (z.B. die Berufsgenossenschaft) zuständig.