Haushaltshilfe

Eine Haushaltshilfe kann Sie in bestimmten Situationen, in denen die Erledigung des Haushaltes für kurze Zeit als große Herausforderung erscheint, unterstützen. Sie können sich dann voll und ganz auf das Gesundwerden konzentrieren. 

Wir stehen Ihnen zur Seite!

Wann erfolgt eine Kostenübernahme?
Die Kostenübernahme für eine Haushaltshilfe kann erfolgen, wenn keine andere im Haushalt lebende Person den Haushalt weiterführen kann und im Haushalt mindestens ein Kind lebt, das bei Beginn der Haushaltshilfe das 12. Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder das behindert und auf Hilfe angewiesen ist.

Trifft dies zu, übernimmt die BKK Rieker • RICOSTA • Weisser die Haushaltshilfe, wenn

  • Sie im Krankenhaus stationär behandelt werden oder an einer ambulanten oder stationären Vorsorge- bzw. Rehabilitationsmaßnahme teilnehmen.
  • Ihr Arzt Ihnen bescheinigt, dass die Weiterführung des Haushaltes nach einem stationären Krankenhausaufenthalt, nach einer ambulanten Operation oder nach einer ambulanten Krankenhausbehandlung nicht möglich ist.
  • Sie wegen Schwangerschaft oder Entbindung den Haushalt selbst nicht erledigen können.
  • Ihnen nach ärztlichem Attest die Weiterführung des Haushaltes wegen schwerer Erkrankung oder akuten Verschlimmerung einer Krankheit  nicht möglich ist. Hier leisten wir über den gesetzlichen Rahmen hinaus für einen Zeitraum von längstens 8 Wochen pro Kalenderjahr maximal 8 Stunden täglich.
  • Ihr Arzt Ihnen bescheinigt, dass die Weiterführung des Haushaltes wegen einer aus medizinischen Gründen erforderlichen Abwesenheit als Begleitperson eines versicherten Angehörigen nicht möglich ist.

In welcher Höhe erfolgt eine Kostenübernahme?
Es gibt verschiedene Möglichkeiten der Haushaltshilfe. Die Kosten der Haushaltshilfe übernimmt die BKK Rieker • RICOSTA • Weisser

    • für eine selbst beschaffte Haushaltshilfe (z.B. Freunde, Nachbarn) bis zu 11,00 Euro pro Stunde oder maximal 88,00 Euro pro Tag.
    • für den Ehepartner/Lebenspartner oder Verwandter/Verschwägerte bis 2. Grades dazu gehören Eltern, Großeltern, Enkelkinder, Geschwister, Stiefeltern, Stiefkinder, Stiefenkelkinder, Schwiegereltern, Schwiegersohn/-tochter, Ehegatten der Enkelkinder, Großeltern des Ehegatten, Schwager, Schwägerin in Höhe von 90 % des nachgewiesenen Netto-Verdienstausfalls
      während dem unbezahlten Urlaub, sowie der entstandenen Fahrkosten, höchstens jedoch 155,25 Euro pro Tag.
    • für eine caritative Einrichtung/Sozialstation in Höhe der vereinbarten Vertragssätze.

Die Eigenbeteiligung
Je Kalendertag der Leistungsinanspruchnahme ist eine gesetzliche Zuzahlung in Höhe von 10 % der Kosten mindesten 5,00 Euro maximal 10,00 Euro zu leisten.

Den gesamten Zuzahlungsbetrag stellen wir Ihnen nach Abschluss der Haushaltshilfe in Rechnung oder ziehen ihn vom Erstattungsbetrag ab.

Bei einer Haushaltshilfe wegen Schwangerschaft und Entbindung fällt keine Zuzahlung an.

Die individuelle Prüfung der Kostenübernahme für die Haushaltshilfe erfolgt nach vorheriger Antragsstellung.

Gerne beantworten wir Ihre Fragen

Nadine Günter
Fachberatung Leistungen
Tel.: 07724 97 211
E-Mail: nguenter@bkk-rrw.de
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