Monatliche Ansprüche
Monatliche Ansprüche | Erläuterungen |
131,00 EUR Entlastungsbetrag | Mit diesem Betrag können im Rahmen der Kostenerstattung z.B. Betreuungsleistungen durch einen Pflegedienst, Restkosten der Tages- und Kurzzeitpflege (z.B. für Unterkunft u. Verpflegung) oder Unterstützungsleistungen im Alltag finanziert werden. Nicht verbrauchte Ansprüche werden angespart. Achtung: Am 30.06. des Folgejahres verfallen die Ansprüche aus dem Vorjahr! |
599,00 EUR Pflegegeld | Pflegegeld wird gezahlt, wenn die Pflege z.B. durch Angehörige selbst sichergestellt wird. Das Pflegegeld kann aber auch mit der Sachleistung kombiniert werden (vgl. Kombinationsleistung). |
1.497,00 EUR Pflegesachleistung | Die Sachleistung wird von Pflegediensten (caritative Einrichtungen oder auch privatwirtschaftliche Einrichtungen) erbracht. Die Abrechnung erfolgt direkt mit der Pflegekasse. |
ggf. bis zu 598,80 EUR niedrigschwellige Betreuungs- und Entlastungsleistungen | Es besteht auch Anspruch auf Unterstützungsleistungen im Alltag - sie dienen der Deckung des Bedarfs an Unterstützung im Haushalt z.B. bei der hauswirtschaftlichen Versorgung. Sie tragen dazu bei, Angehörige in ihrer Eigenschaft als Pflegende zu entlasten. Wer entsprechende Entlastungsleistungen erbringen darf, entscheidet das jeweilige Bundesland. Bis zu 40 % der Sachleistungen können in Form von Unterstützungsleistungen im Alltag beansprucht werden, sofern ein entsprechender Sachleistungs-Restbetrag noch offen ist. Die Inanspruchnahme dieser Leistung ist unabhängig vom Budget nach § 45b SGB XI möglich. Kosten der Unterstützungsleistungen im Alltag können unmittelbar aus den 40 % der Sachleistung finanziert werden. |
Kombinationsleistung | Falls die Sachleistung zusammen mit den niedrigschwelligen Betreuungs- und Entlastungsleistungen nicht voll ausgeschöpft wird, besteht ein Anspruch auf ein anteiliges Pflegegeld. Der Anteil berechnet sich nach dem Verhältnis zwischen dem jeweiligen Höchstbetrag der Sachleistung und dem tatsächlich in Anspruch genommenen Betrag, z.B.: 65 % beanspruchte Sachleistung = 973,05 EUR / Rest = 35 % verbleibendes Pflegegeld = 209,65 EUR / Falls die Sachleistung zusammen mit den niedrigschwelligen Betreuungs- und Entlastungsleistungen nicht voll ausgeschöpft wird, besteht ein Anspruch auf ein anteiliges Pflegegeld. Der Anteil berechnet sich nach dem Verhältnis zwischen dem jeweiligen Höchstbetrag der Sachleistung und dem tatsächlich in Anspruch genommenen Betrag, z.B.: 65 % beanspruchte Sachleistung = 973,05 EUR / Rest = 35 % verbleibendes Pflegegeld = 209,65 EUR / |
1.357,00 EUR Tagespflege | Die Pflegekasse übernimmt die pflegebedingten Aufwendungen sowie vertraglich vereinbarte Fahrtkosten. Kosten für Unterkunft und Verpflegung sind ebenso wie die Investitionskosten selbst zu tragen. Der Eigenanteil kann jedoch im Rahmen des Anspruchs auf zusätzliche Betreuungs- und Entlastungsleistungen erstattet werden. |
42,00 EUR für zum Verbrauch bestimmte Pflegehilfsmittel | Zu den zum Verbrauch bestimmten Pflegehilfsmitteln zählen Saugende Bettschutzeinlagen – Einmalgebrauch, Fingerlinge, Einmalhandschuhe, Mundschutz, Schutzschürzen – Einmalgebrauch, Schutzschürzen – wiederverwendbar, Händedesinfektionsmittel und Flächendesinfektionsmittel. |
224,00 EUR Wohngruppenzuschlag | Ein Anspruch auf diesen Zuschlag besteht, wenn Sie mit mindestens zwei und höchstens elf weiteren Personen in einer ambulant betreuten Wohngruppe in einer gemeinsamen Wohnung zum Zweck der gemeinschaftlich organisierten pflegerischen Versorgung leben, und davon mindestens zwei weitere Personen pflegebedürftig sind. |
Jährliche Ansprüche
Jährliche Ansprüche | Erläuterungen |
1.685,00 EUR Verhinderungspflege für max. 42 Tage | Ist eine Pflegeperson an der Pflege gehindert, kann die Pflegekasse im Einzelfall bis zu 1.685 EUR im Kalenderjahr für eine Ersatzpflege übernehmen. Der Anspruch kann um bis zu 843 EUR auf insgesamt 2.528 EUR (bei Pflegebedürftigen der Pflegegrade 4 und 5 unter 25 Jahre auf 3.539 EUR) aufgestockt werden. Hierzu wird dann auf Mittel der ggf. nicht in Anspruch genommenen Kurzzeitpflege zurückgegriffen. Die Verhinderungspflege kann auch stundenweise beansprucht werden. Für die gesamte Dauer der Verhinderungspflege (max. 42 Tage) wird das hälftige Pflegegeld fortgezahlt. Ist eine Pflegeperson an der Pflege gehindert, kann die Pflegekasse im Einzelfall bis zu 1.685 EUR im Kalenderjahr für eine Ersatzpflege übernehmen. Der Anspruch kann um bis zu 843 EUR auf insgesamt 2.528 EUR (bei Pflegebedürftigen der Pflegegrade 4 und 5 unter 25 Jahre auf 3.539 EUR) aufgestockt werden. Hierzu wird dann auf Mittel der ggf. nicht in Anspruch genommenen Kurzzeitpflege zurückgegriffen. Die Verhinderungspflege kann auch stundenweise beansprucht werden. Für die gesamte Dauer der Verhinderungspflege (max. 42 Tage) wird das hälftige Pflegegeld fortgezahlt. |
Ist eine Pflegeperson an der Pflege gehindert, kann die Pflegekasse im Einzelfall bis zu 1.685 EUR im Kalenderjahr für eine Ersatzpflege übernehmen. Der Anspruch kann um bis zu 843 EUR auf insgesamt 2.528 EUR (bei Pflegebedürftigen der Pflegegrade 4 und 5 unter 25 Jahre auf 3.539 EUR) aufgestockt werden. Hierzu wird dann auf Mittel der ggf. nicht in Anspruch genommenen Kurzzeitpflege zurückgegriffen. Die Verhinderungspflege kann auch stundenweise beansprucht werden. Für die gesamte Dauer der Verhinderungspflege (max. 42 Tage) wird das hälftige Pflegegeld fortgezahlt. Ist eine Pflegeperson an der Pflege gehindert, kann die Pflegekasse im Einzelfall bis zu 1.685 EUR im Kalenderjahr für eine Ersatzpflege übernehmen. Der Anspruch kann um bis zu 843 EUR auf insgesamt 2.528 EUR (bei Pflegebedürftigen der Pflegegrade 4 und 5 unter 25 Jahre auf 3.539 EUR) aufgestockt werden. Hierzu wird dann auf Mittel der ggf. nicht in Anspruch genommenen Kurzzeitpflege zurückgegriffen. Die Verhinderungspflege kann auch stundenweise beansprucht werden. Für die gesamte Dauer der Verhinderungspflege (max. 42 Tage) wird das hälftige Pflegegeld fortgezahlt. | Ist die Pflege nicht sichergestellt, kann die Pflegekasse im Einzelfall bis zu 1.854 EUR im Kalenderjahr für die Unterbringung in einer Kurzzeitpflegeeinrichtung übernehmen. Der Anspruch kann um bis zu 1.685 EUR auf insgesamt 3.539 EUR (max. 56 Tage) aufgestockt werden. Hierzu wird dann auf Mittel der ggf. nicht in Anspruch genommenen Verhinderungspflege zurückgegriffen Für die gesamte Dauer der Kurzzeitpflege (max. 56 Tage) wird das hälftige Pflegegeld fortgezahlt. |
Sonstige Ansprüche
Sonstige Ansprüche | Erläuterungen |
Bei Bedarf 4.180,00 EUR für Wohnumfeldverbesserungen | Die Pflegekassen können Zuschüsse für Maßnahmen zur Verbesserung des individuellen Wohnumfeldes, wenn dadurch im Einzelfall die häusliche Pflege ermöglicht oder erheblich erleichtert oder eine möglichst selbständige Lebensführung des Pflegebedürftigen wiederhergestellt wird. Zu solchen Maßnahmen gehören z.B. Badumbauten, Treppenlifter oder auch ein Umzug in eine andere Wohnung. |
Stationäre Leistungen
Stationäre Leistungen | Erläuterungen |
1.319,00 EUR bei stationärer Pflege | Die Pflegekassen übernehmen die pflegebedingten Aufwendungen, die Aufwendungen für Leistungen der medizinischen Behandlungspflege und der sozialen Betreuung in pauschalierter Form. Die Pflegekasse zahlt seit dem 01.01.2024 zu den pflegebedingten Eigenanteilen einen Zuschlag in Höhe von 15 %, ab dem 13. Monat des Aufenhalts 30 %, ab dem 25. Monat des Aufenthalts 50 % und ab dem 37. Monat 75 %. |