Übersicht der Pflegeleistungen
Hier finden Sie eine Übersicht der monatlichen Leistungen entsprechend des jeweiligen Pflegegrades.
Pflegegrad 1
Für Pflegebedürftige des Pflegegrades 1 gibt es einen eingeschränkten Anspruch auf Pflegeleistungen. Es stehen insbesondere Leistungen im Vordergrund, die den Verbleib in der häuslichen Umgebung sicherstellen. Hierzu zählen:
- Entlastungsbetrag (siehe Pflegegrade 2 bis 5 )
- Zum Verbrauch bestimmte Pflegehilfsmittel (siehe Weitere Angebote )
- Wohnumfeld verbessernde Maßnahmen (siehe Weitere Angebote )
- Zuschuss zur stationären Pflege (siehe Pflegegrade 2 bis 5 > Punkt 3 Vollstationäre Pflege )
Pflegegrade 2 bis 5
Für Pflegebedürftige der Pflegegrade 2 bis 5 gibt es folgende monatliche Leistungen.
- Ambulante Pflegesachleistungen
Pflege durch einen zugelassenen PflegedienstPflegegrad 2 Pflegegrad 3 Pflegegrad 4 Pflegegrad 5 724,00 € 1.363,00 € 1.693,00 € 2.095,00 € - Pflegegeld
Pflege z.B. durch AngehörigePflegegrad 2 Pflegegrad 3 Pflegegrad 4 Pflegegrad 5 332,00 € 573,00 € 765,00 € 947,00 € - Kombinationsleistung
Kombination aus ambulanten Pflegesachleistungen und Pflegegeld - Teilstationäre Tagespflege- bzw. Nachtpflege
Pflegegrad 2 Pflegegrad 3 Pflegegrad 4 Pflegegrad 5 689,00 € 1.298,00 € 1.612,00 € 1.995,00 € - Vollstationäre Pflege
Dauerhafte Unterbringung in einer PflegeeinrichtungPflegegrad 2 Pflegegrad 3 Pflegegrad 4 Pflegegrad 5 770,00 € 1.262,00 € 1.775,00 € 2.005,00 € Zuschuss zur stationären Pflege
Der Zuschuss für Pflegebedürftige des Pflegegrades 1 beträgt monatlich 125,00 €.Für Pflegebedürftige des Pflegegrades 2 bis 5 zahlt die Pflegekasse seit dem 01.01.2024 zu den pflegebedingten Eigenanteilen einen Zuschlag in Höhe von 15 %, ab dem 13. Monat des Aufenthalts 30 %, ab dem 25. Monat des Aufenthalts 50 % und ab dem 37. Monat 75 %.
- Entlastungsbetrag
Pflegebedürftige der Pflegegrade 1 bis 5 haben Anspruch auf einen Entlastungsbetrag in Höhe von 125,00 € monatlich. Der Betrag ist zweckgebunden und dient der Erstattung von Aufwendungen, die Ihnen im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme von Leistungen...- der Tages- oder Nachtpflege,
- der Kurzzeitpflege,
- der ambulanten Pflegedienste, in den Pflegegraden 2 bis 5 jedoch nicht für Leistungen im Bereich der Selbstversorgung,
- der nach Landesrecht anerkannten Angebote zur Unterstützung im Alltag (z.B. Nachbarschaftshilfe) entstehen.
Viele pflegende Angehörige können nur einen Teil der täglich notwendigen Aufgaben übernehmen, da sie z. B. aus beruflichen Gründen nicht immer vor Ort sein können. In solchen Fällen haben Sie die Möglichkeit ambulante Pflegesachleistung (Pflege durch einen Pflegedienst) und Pflegegeld (Pflege durch z.B. Angehörige) zu kombinieren.
Bei der Kombinationspflege ergänzen sich die zugelassenen Pflegedienste und ehrenamtlich Pflegende bei der Pflege. Wie dabei die Pflege aufgeteilt wird, hängt von der konkreten Pflegesituation ab. Dabei können nicht die Höchstbeträge für beide Leistungen ausgeschöpft werden, sondern nur prozentual.
Beispiel
Ein Pflegebedürftiger des Pflegegrades 2 hat im Januar 2024 einen zugelassenen Pflegedienst in Anspruch genommen. Der Pflegedienst reicht der BKK RRW eine Rechnung für die erbrachten Sachleistungen in Höhe von 400,00 € ein. Der Pflegebedürftige hat von dem Höchstbetrag (724,00 €) 55,25 % (kaufmännisch gerundet) ausgeschöpft. Es steht ihm noch ein anteiliges Pflegegeld in Höhe von 148,57 € zu.
Sachleistung
100 % = 724,00 €
55,25 % = 400,00 €
100% - 55,25 % = 44,75 %
Geldleistung
100 % = 332,00 €
44,75 % = 148,57 € anteiliges Pflegegeld
Weitere Angebote
Verhinderungspflege
Ist Ihre Pflegeperson an der Pflege verhindert (z.B. wegen Urlaub, Krankenhausbehandlung, Rehabilitationsmaßnahme), unterstützen wir Sie bei der Sicherstellung der Pflege durch eine Ersatzkraft. Für die Verhinderungspflege übernehmen wir für bis zu sechs Wochen 1.612,00 € im Kalenderjahr. Ist die Ersatzkraft mit dem Pflegebedürftigen bis zum zweiten Grade verwandt/verschwägert oder lebt mit ihm in häuslicher Gemeinschaft, erfolgt die Erstattung höchstens in Höhe des Pflegegeldes entsprechend des festgestellten Pflegegrades. Werden höhere Auslagen nachgewiesen (z. B. Verdienstausfall, Fahrkosten) ist eine Erstattung bis zu den Höchstbeträgen möglich. Sie können den Betrag von 1.612,00 € um bis zu 806,00 € durch noch nicht in Anspruch genommene Leistungen der Kurzzeitpflege aufstocken. Ihr Anspruch auf Kurzzeitpflege reduziert sich jedoch entsprechend für das Kalenderjahr.
Kurzzeitpflege
Ist eine vorübergehende stationäre Unterbringung in einer Pflegeeinrichtung notwendig, stehen wir Ihnen gerne helfend zur Seite. Für die Kurzzeitpflege werden für bis zu acht Wochen 1.774,00 € im Kalenderjahr übernommen. Sie können den Betrag von 1.774,00 € um bis zu 1.612,00 € durch noch nicht in Anspruch genommene Leistungen der Verhinderungspflege aufstocken. Ihr Anspruch auf Verhinderungspflege reduziert sich jedoch entsprechend für das Kalenderjahr.
Wohnumfeld verbessernde Maßnahmen
Wir bezuschussen zur weiteren Unterstützung pflegebedingte Umbaumaßnahmen in Ihrer Wohnung mit bis zu 4.000 € je Maßnahme. Die Leistung kann von Pflegebedürftigen der Pflegegrade 1 bis 5 in Anspruch genommen werden.
Pflegehilfsmittel
Die Leistungen bei häuslicher Pflege umfassen auch die Versorgung mit Pflegehilfsmitteln, soweit sie nicht von anderen Leistungsträgern finanziert werden. Außerdem bekommen Sie technische Hilfen im Haushalt. Das erleichtert die häusliche Pflege oder ermöglicht es dem Pflegebedürftigen selbstständig zu leben.
Zum Verbrauch bestimmte Pflegehilfsmittel
Wir zahlen einen monatlichen Zuschuss in Höhe maximal 40,00 € für zum Verbrauch bestimmte Pflegehilfsmittel. Hierzu zählen beispielsweise saugende Bettschutzeinlagen zum Einmalgebrauch, Einmalhandschuhe, Mundschutz und Händedesinfektionsmittel. Die zum Verbrauch bestimmten Pflegehilfsmittel sind für Pflegepersonen gedacht. Anspruch besteht daher für Pflegebedürftige der Pflegegrade 1 bis 5, sofern eine Pflegeperson vorhanden ist.
Leistungen für pflegende Angehörige
Renten- und Arbeitslosenversicherungsbeiträge
Wenn Sie als Pflegeperson ganz oder teilweise Ihre Berufstätigkeit aufgeben müssen, führt dies zu Nachteilen bei den Rentenansprüchen. Daher zahlen wir unter bestimmten Voraussetzungen Beiträge an den Rentenversicherungsträger sowie an die Bundesagentur für Arbeit. Nähre Informationen können Sie gerne bei uns erfragen.
Pflegekurse für pflegende Angehörige
In den kostenlosen Pflegekursen können Angehörige und ehrenamtlich Pflegende theoretische und praktische Kenntnisse in der Grundpflege erwerben. Dazu gehören unter anderem:
- Krankenbeobachtung
- Rückenschonendes Heben und Tragen
- Hilfe bei der Körperpflege
- Umgang mit Ausscheidungen
- Hilfreiche Handgriffe
Pflegeangebote in Ihrer Nähe finden
Auf der Homepage www.bkk-pflegefinder.de finden Sie zugelassene Anbieter für ambulante und stationäre Leistungen.
Information
Die Pflegeversicherung kann leider nicht alle Kosten der Pflegebedürftigen tragen. Betroffene müssen einen Teil der Kosten selbst übernehmen. Sie haben jedoch die Möglichkeit eine private Zusatzversicherung abzuschließen. Unser Kooperationspartner Barmenia bietet private Pflegezusatzversicherungen an. Weitere Informationen finden Sie unter www.barmenia.de
Haben Sie noch Fragen? Wir sind gerne für Sie da