Krankengeld

Wir lassen Sie nicht im Stich. Wenn Sie einmal wegen Erkrankung längere Zeit arbeitsunfähig sind und keinen Anspruch mehr auf Fortzahlung Ihrer Bezüge durch den Arbeitgeber haben, zahlt die BKK Rieker • RICOSTA • Weisser Ihnen Krankengeld.

Was bedeutet Krankengeld?
Niemand ist vor längerer Krankheit und einem damit verbunden Verdienstausfall sicher. Damit Sie finanziell abgesichert sind, unterstützet Sie die BKK Rieker • RICOSTA • Weisser mit Krankengeld.

Was bedeutet Arbeitsunfähigkeit und Entgeltfortzahlung?
Sie können auf Grund einer Erkrankung oder einer stationären Maßnahme nicht zur Arbeit gehen? Als Arbeitnehmer sind sie verpflichtet Ihrem Arbeitgeber die Arbeitsunfähigkeit und deren Dauer unverzüglich mitzuteilen. Für den Nachweis der Arbeitsunfähigkeit stellt Ihr Arzt ggf. Krankenhaus eine ärztliche Bescheinigung aus. In der Regel ist diese spätestens nach dem dritten Kalendertag erforderlich. Je nach Arbeitsvertrag kann die Vorlage dieser Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung auch schon früher notwendig sein. Beim Fortbestehen der Arbeitsunfähigkeit ist es wichtig Ihre Erkrankung, durch die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung, lückenlos nachzuweisen.

Was bedeutet "lückenlos"?
Lückenlos bedeutet, dass der behandelnde Arzt Ihre weitere Arbeitsunfähigkeit spätestens am nächsten Werktag (Montag-Freitag) ärztlich feststellt, der auf den letzten Tag der vorherigen Arbeitsunfähigkeit folgt. Grundsätzlich bezahlt Ihr Arbeitgeber das Arbeitsentgelt für die ersten 6 Wochen für dieselbe Erkrankung weiter. Zu beachten ist, dass erst nach einer ununterbrochener Beschäftigungsdauer von über 4 Wochen ein Anspruch auf diese Entgeltfortzahlung besteht.
Erhalten Sie Arbeitslosengeld I gelten die Vorgaben entsprechend.

Unter welchen Voraussetzungen erhalten Sie Krankengeld?
Anspruch auf Krankengeld besteht durch Krankheit bedingte Arbeitsunfähigkeit, stationäre Behandlung im Krankenhaus oder Vorsorge-/Rehabilitationseinrichtungen. Krankengeld durch die BKK Rieker • RICOSTA • Weisser erhalten insbesondere

  • versicherungspflichtige Arbeitnehmer/innen
  • Bezieher/innen von Arbeitslosengeld I
  • Sonderregelungen gelten für Lebend-Organspender, Bezieher von Teilrenten und für hauptberuflich Selbständige

Krankengeld ist nicht vorgesehen für Studenten, Praktikanten und familienversicherte Angehörige. Der Anspruch auf Krankengeld entsteht bei stationärer Behandlung von ihrem Beginn an. Im Übrigen von dem Tag der ärztlichen Feststellung der Arbeitsunfähigkeit an.

 

Für den Nachweis der Arbeitsunfähigkeit stellt Ihr Arzt ggf. Krankenhaus eine elektronische ärztliche Bescheinigung aus. Die Ausfertigung der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung für die Krankenkasse erhalten wir grundsätzlich elektronische von Ihrem Arzt direkt übermittelt. Bei verspäteter Meldung ruht ggf. der Anspruch auf Krankengeld. Das Krankengeld ruht auch während 

  • der Entgeltfortzahlung durch den Arbeitgeber
  • der Elternzeit nach dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz
  • dem Übergangsgeldbezug durch die Deutsche Rentenversicherung
  • Versorgungskrankengeld-, Unterhaltsgeld- oder Kurzarbeitergeldbezug
  • Mutterschaftsgeldbezug
  • Arbeitslosengeldbezug oder dem Anspruchsruhen wegen einer Sperrzeit
  • einer Auslandsreise.

Der Höchstanspruch für eine Arbeitsunfähigkeit wegen derselben Krankheit ist auf längstens 78 Wochen innerhalb von 3 Jahren begrenzt. Krankheiten, die während der Arbeitsunfähigkeit hinzutreten, verlängern den Anspruch nicht. Ruhenzeiträume werden auf die Höchstdauer angerechnet. Der Anspruch auf Krankengeld endet ab Rentenbeginn einer Altersrente oder Rente wegen voller Erwerbsminderung aus der gesetzlichen Rentenversicherung. Bei einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung erfolgt eine Kürzung des Krankengeldes um den Zahlbetrag der Rente.

Wie hoch ist das Krankengeld?
Das Krankengeld beträgt 70% Ihres bisherigen Brutto-Arbeitsentgelts, aus dem Beiträge gezahlt worden sind. Es darf jedoch 90% des Netto-Arbeitsentgelts nicht übersteigen. Einmalzahlungen wie Urlaubs- und Weihnachtsgeld können das Krankengeld erhöhen. Das Höchstkrankengeld beträgt 116,38 € pro Kalendertag.
Aus dem Krankengeld sind Beiträge zur Arbeitslosen-, Pflege- und Rentenversicherung zu zahlen. Diese Beitragsanteile ziehen wir vor der Auszahlung des Krankengeldes ab und überweisen sie direkt an den jeweiligen Sozialversicherungsträger. Ergänzend zu Ihrem Beitragsanteil übernimmt die BKK Rieker • RICOSTA • Weisser den sogenannten Arbeitgeberanteil. Das Krankengeld bei Arbeitslosengeldbeziehern entspricht genau der Höhe des Arbeitslosengeldes I. Kinderlose müssen lediglich den Pflegeversicherungszuschlag von 0,35 % selbst entrichten.

Wie erfolgt die Auszahlung?
Das Krankengeld wird für Kalendertage gezahlt. Für einen kompletten Monat erfolgt eine Auszahlung für 30 Tage. Bei Teilmonate werden die tatsächlichen Kalendertage herangezogen. Durch die Ausstellung der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung können Sie selbst bestimmen, wann Sie das Krankengeld erhalten. Bitte lassen Sie die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung immer nahtlos ausstellen.
Die Auszahlung erfolgt immer bis zu dem Tag, an dem Ihr Arzt Ihnen die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ausgestellt hat. Das bedeutet die Auszahlung erfolgt für den zurückliegenden Zeitraum und nicht für die Zukunft, unabhängig davon wie lange die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ausgestellt wurde. Ein Beispiel:
Am 28.01. stellt der Arzt die Arbeitsunfähigkeit bis voraussichtlich zum 17.02 fest.
Die Auszahlung des Krankengeldes erfolgt bis 28.01

Das übernehmen wir für Sie

Während Sie Krankengeld beziehen, sind Sie und Ihre mitversicherten Familienangehörigen beitragsfrei weiterhin bei uns versichert.

Bitte reichen Sie uns die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung immer nahtlos und rechtezeitig ein.

Die Anforderung der Verdienstbescheinigung beim Ihrem Arbeitgeber zur Berechnung Ihres Krankengeldes übernehmen wir für Sie. Hier brauchen Sie sich um nichts weiter kümmern.
Zusätzlich melden wir die Zeit des Krankengeldes direkt an den Rentenversicherungsträger, damit keine Lücke in Ihrem Rentenkonto entsteht.

 

 

Gerne beantworten wir Ihre Fragen

Nadine Günter
Fachberatung Leistungen
Tel.: 07724 97 211
E-Mail: nguenter@bkk-rrw.de
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