neues Gesetz ab 01. Juni 2025 - Mutterschutz auch bei Fehlgeburten
In Deutschland tritt eine wichtige Neuregelung in Kraft: Künftig haben Schwangere Anspruch auf Mutterschutz, die ab der 13. Woche eine Fehlgeburt erleiden. Damit reagiert der Gesetzgeber auf langjährige Forderungen für mehr Schutz und Anerkennung in dieser besonders belastenden Lebenssituation.
Worum geht es?
Frauen, die eine Fehlgeburt erleiden, stand bisher keine Regenerationszeit nach dem Mutterschutzgesetz zu. Als Fehlgeburt wird das vorzeitige Ende der Schwangerschaft bis zur 24. Schwangerschaftswoche definiert. Der bisherige Mutterschutz greift erst danach.
Das ändert sich jetzt: Ab Juni 2025 gelten Schutzfristen und Leistungen nicht mehr nur bei einer Lebend- und Todgeburt, sondern auch bei einer Fehlgeburt ab der
13. Schwangerschaftswoche.
Abhängig vom Fortschritt der Schwangerschaft gelten bei einer Fehlgeburt folgende gestaffelte Schutzfristen:
· ab der 13. Schwangerschaftswoche – Dauer der Schutzfrist bis zum Ablauf von 2 Wochen
· ab der 17. Schwangerschaftswoche – Dauer der Schutzfrist bis zum Ablauf von 6 Wochen
· ab der 20. Schwangerschaftswoche – Dauer der Schutzfrist bis zum Ablauf von 8 Wochen
Die neue Schutzvorschrift bzw. das daraus resultierende Beschäftigungsverbot gilt, sofern sich die betroffene Arbeitnehmerin nicht ausdrücklich zur Arbeitsleistung bereit erklärt. Damit soll ihr Selbstbestimmungsrecht sichergestellt bleiben. Für betroffene Frauen kann die Fehlgeburt eine sehr belastende Erfahrung sein und Sie können zukünftig selbst entscheiden, ob Sie die Mutterschutzleistungen in Anspruch nehmen oder arbeiten wollen.
Durch diese ausdrückliche Regelung entfällt die ärztliche Krankschreibung, wenn Betroffene Zeit brauchten um das Ereignis zu verarbeiten.
Ein Schritt in Richtung mehr Fürsorge
Diese Neuregelung soll der besonderen Belastungssituation gerecht werden und ist längst überfällig. Das Beschäftigungsverbot gibt Frauen Zeit, körperlich und seelisch zu genesen und sich auf den Weg der Verarbeitung zu begeben — ohne zusätzlichen Druck durch berufliche Verpflichtungen. Den dringend benötigten Raum in einer solch schwierigen Situation.
Gut zu wissen…
Der Arbeitgeber ist über das vorzeitige Ende der Schwangerschaft zu informieren.
Die entsprechende ärztliche Bescheinigung hierüber ist ihm und der Krankenkasse vorzulegen. Die Schutzfrist gilt automatisch ab dem Tag der Fehlgeburt. Während der Schutzfrist zahlt die Krankenkasse Mutterschaftsgeld und der Arbeitgeber den Zuschuss zum Mutterschaftsgeld. Unternehmen können sich die mutterschutzrechtlichen Leistungen im Rahmen des U2-Umlageverfahrensin voller Höhe erstatten lassen.
Nadine Günter
Fachberatung Leistungen
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