Kinderkrankengeld

Was bedeutet Kinderkrankengeld?
Ihr Kind ist krank und Sie können deshalb nicht zur Arbeit gehen? Damit Sie sich in Ruhe um Ihr Kind kümmern können, unterstützet die BKK Rieker • RICOSTA • Weisser Sie mit Kinderkrankengeld.

Unter welchen Voraussetzungen erhalten Sie Krankengeld bei Erkrankung des Kindes? Sie haben Anspruch auf Kinderkrankengeld, wenn

  •  die Beaufsichtigung, Betreuung oder Pflege ihres erkrankten Kindes nach ärztlichem Attest erforderlich ist.
  • ihr Kind gesetzlich krankrankenversichert ist.
  • ihr Kind das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Diese Altersgrenze entfällt, wenn Ihr Kind behindert und auf Hilfe angewiesen ist.
  • keine andere im Haushalt lebende Person die Betreuung an Ihrer Stelle übernehmen kann.
  • Sie in dieser Zeit keine bezahlte Freistellung durch Ihren Arbeitgeber erhalten.

Wie hoch ist das Kinderkrankengeld?
Jeder gesetzlich versicherte Elternteil hat einen Anspruch auf Kinderkrankengeld für längstens 15 Arbeitstage pro Kind im Jahr. Bei mehr als zwei Kindern erhöht sich dieser Zeitraum auf insgesamt 35 Arbeitstage.
Bei Alleinerziehenden beträgt der Anspruch 30 Arbeitstage pro Kind und erhöht sich bei mehreren Kindern auf maximal 70 Arbeitstage je Kalenderjahr. Das Kinderkrankengeld beträgt 90% des ausgefallenen Nettoarbeitsentgelts. Wenn Sie in den letzten 12 Kalendermonaten vor der Erkrankung ihres Kindes Einmalzahlungen wie z.B. Urlaubs-/Weihnachtsgeld erhalten haben, erhöht sich das Kinderkrankengeld auf 100% des ausgefallenen Nettoentgelts. Das Höchstkrankengeld beträgt im Kalenderjahr 2024 120,75 € brutto pro Kalendertag.

Aus dem Krankengeld bei Erkrankung eines Kindes sind Beiträge zur Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung zu zahlen. Diese Beitragsanteile ziehen wir vor der Auszahlung des Kinderkrankengeldes ab und überweisen sie direkt an den jeweiligen Sozialversicherungsträger.
Was ist zu beachten? Bitte reichen Sie uns die ärztliche Bescheinigung für den Bezug von Kinderkrankengeld komplett ausgefüllt und unterschrieben ein. Die Anforderung der Verdienstbescheinigung bei Ihrem Arbeitgeber zur Berechnung und Auszahlung Ihres Krankengeldes übernehmen wir für Sie. Hier brauchen Sie sich um nichts weiter kümmern. Die Zuständigkeit für diese Leistung liegt bei der Krankenkasse der Betreuungsperson, unabhängig davon wo das Kind versichert ist.

Neuer Anspruch ab 01.01.2024 Der Anspruch auf Kinderkrankengeld wird für eine aus medizinischen Gründen notwendige Begleitperson zur stationären Behandlung neu eingeführt. Unter welchen Voraussetzungen erhalten Sie Kinderkrankengeld bei stationärer Mitaufnahme als Begleitperson? Anspruchsvoraussetzungen sind, dass • Sie gesetzlich mit Anspruch auf Krankengeld versichert sind. • die Mitaufnahme aus medizinischen Gründen erforderlich ist. Für Kinder ab 9 Jahre ist dies von der stationären Einrichtung zusätzlich zu bescheinigen. • Ihr Kind gesetzlich krankrankenversichert ist. • Ihr Kind das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Diese Altersgrenze entfällt, wenn Ihr Kind behindert und auf Hilfe angewiesen ist. • Sie in dieser Zeit keine bezahlte Freistellung durch Ihren Arbeitgeber erhalten. Zu einer stationären Behandlung in diesem Sinne gehören voll-, teil- sowie tagesstationäre Krankenhausbehandlungen, stationäre Vorsorgeleistungen und stationäre Rehabilitationen. Wie hoch ist das Kinderkrankengeld? Dieser Anspruch besteht für die Dauer der stationären Behandlung und ist nicht zeitlich begrenzt. Der reguläre Anspruch auf Kinderkrankengeld bleibt durch den neuen Anspruch bei stationärer Mitaufnahme unberührt und wird nicht auf die Anspruchsdauer angerechnet. Die Höhe der Kinderkrankengeldes unterscheidet sich nicht vom Krankengeld bei Erkrankung des Kindes. Mit Einführung dieses neuen Anspruchs ist die bisherige zu 100% Verdienstausfallerstattung nicht länger möglich. Was ist zu beachten? Das Vorliegen der medizinischen Gründe sowie die Dauer der stationären Mitaufnahme sind von der stationären Einrichtung zu bescheinigen. Die entsprechenden Antragsunterlagen für das Kinderkrankengeld bei stationärer Mitaufnahme als Begleitperson erhalten Sie von uns. Bitte senden Sie uns diese ausgefüllt und unterschrieben wieder zurück. Alles weitere übernehmen wir für Sie. Die Zuständigkeit dieser Leistung liegt bei der Krankenkasse des begleitenden Elternteils.

Gerne beantworten wir Ihre Fragen

Nadine Günter
Fachberatung Leistungen
Tel.: 07724 97 211
E-Mail: nguenter@bkk-rrw.de
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