Kinderkrankengeld

Was bedeutet Kinderkrankengeld?
Ihr Kind ist krank und Sie können deshalb nicht zur Arbeit gehen? Damit Sie sich in Ruhe um Ihr Kind kümmern können, unterstützet die BKK Rieker • RICOSTA • Weisser Sie mit Kinderkrankengeld.

Unter welchen Voraussetzungen erhalten Sie Krankengeld bei Erkrankung des Kindes? Sie haben Anspruch auf Kinderkrankengeld, wenn

  •  die Beaufsichtigung, Betreuung oder Pflege ihres erkrankten Kindes nach ärztlichem Attest erforderlich ist.
  • ihr Kind gesetzlich krankrankenversichert ist.
  • ihr Kind das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Diese Altersgrenze entfällt, wenn Ihr Kind behindert und auf Hilfe angewiesen ist.
  • keine andere im Haushalt lebende Person die Betreuung an Ihrer Stelle übernehmen kann.
  • Sie in dieser Zeit keine bezahlte Freistellung durch Ihren Arbeitgeber erhalten.

Wie hoch ist das Kinderkrankengeld?
Jeder gesetzlich versicherte Elternteil hat einen Anspruch auf Kinderkrankengeld für längstens 10 Arbeitstage pro Kind im Jahr. Bei mehr als zwei Kindern erhöht sich dieser Zeitraum auf insgesamt 25 Arbeitstage.
Bei Alleinerziehenden beträgt der Anspruch 20 Arbeitstage pro Kind und erhöht sich bei mehreren Kindern auf maximal 50 Arbeitstage je Kalenderjahr. Das Kinderkrankengeld beträgt 90% des ausgefallenen Nettoarbeitsentgelts. Wenn Sie in den letzten 12 Kalendermonaten vor der Erkrankung ihres Kindes Einmalzahlungen wie z.B. Urlaubs-/Weihnachtsgeld erhalten haben, erhöht sich das Kinderkrankengeld auf 100% des ausgefallenen Nettoentgelts. Das Höchstkrankengeld beträgt im Kalenderjahr 2023 116,38 € brutto pro Kalendertag.

Aus dem Krankengeld bei Erkrankung eines Kindes sind Beiträge zur Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung zu zahlen. Diese Beitragsanteile ziehen wir vor der Auszahlung des Kinderkrankengeldes ab und überweisen sie direkt an den jeweiligen Sozialversicherungsträger.
Was ist zu beachten? Bitte reichen Sie uns die ärztliche Bescheinigung für den Bezug von Kinderkrankengeld komplett ausgefüllt und unterschrieben ein. Die Anforderung der Verdienstbescheinigung bei Ihrem Arbeitgeber zur Berechnung und Auszahlung Ihres Krankengeldes übernehmen wir für Sie. Hier brauchen Sie sich um nichts weiter kümmern. Die Zuständigkeit für diese Leistung liegt bei der Krankenkasse der Betreuungsperson, unabhängig davon wo das Kind versichert ist.

 

Gerne beantworten wir Ihre Fragen

Nadine Günter
Fachberatung Leistungen
Tel.: 07724 97 211
E-Mail: nguenter@bkk-rrw.de
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