Kassenwahlrecht

Ihr Recht, die Kasse zu wählen

Als traditionelle BKK können wir Personen versichern, die bei einem unserer Trägerunternehmen beschäftigt sind oder bereits bei uns versichert waren. Dies gilt ebenfalls für die Ehegatten und Kinder dieser Personen.

Wer seine Krankenkasse bei gleichbleibendem Versicherungsverhältnis wechseln möchte, kann dies nach 12 Monaten (Bindungsfrist) unter Einhaltung der Kündigungsfrist tun.

Für den Kassenwechsel ist ein Aufnahmeantrag erforderlich. Die Kündigung bei ihrer bisherigen Kasse übernehmen wir für Sie. Wir teilen Ihrer bisherigen Krankenasse den Wechsel mit und erhalten nach Prüfung der Binde- und Kündigungsfrist eine Bestätigung des Wechsels. Danach informieren wir Sie über den Mitgliedsschaftsbeginn bei uns.

Die Kündigungsfrist von zwei Monaten zum Monatsende besteht während einer/eines bestehenden

  • Beschäftigung
  • Arbeitslosengeld I oder II Bezuges
  • Rentenbezuges
  • Krankenversicherung der Studenten
  • freiwillige Versicherung
  • oder wenn Ihre bisherige Krankenkasse den Zusatzbeitrag ändert.

Direkter Kassenwechsel ohne Binde- und Kündigungsfrist

Die Fristen entfallen bei einem Kassenwechsel, wenn:

  • erstmalig eine Beschäftigung oder Ausbildung aufgenommen wird.
  • der Arbeitgeber gewechselt wird.
  • die Krankenversicherung der Studenten beginnt.
  • eine freiwillige Versicherung im Anschluss an eine Mitgliedschaft oder
    Familienversicherung erfolgt.
  • oder die Beschäftigung wegfällt und ein Leistungsbezug der Agentur für Arbeit beginnt.

Liegt eine Lücke von mindestens einem Tag zwischen zwei versicherungspflichtigen Mitgliedschaften (z. Bsp. zwischen zwei Beschäftigungen) vor, ist ein Kassenwechsel ebenfalls sofort möglich (Binde- und Kündigungsfrist entfallen).

Eine schriftliche Kündigung der Krankenkasse ist nur noch beim Austritt aus der gesetzlichen Versicherung erforderlich (Wechsel in die private Versicherung).